Reisebestimmungen von
Hurtigruten GmbH
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Allgemeine Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis m
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die
Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4
bis 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese
aus:
1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z. B. Reedereien, Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern,
über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen,
die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind
für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch,
per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine
eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
1.8. Beförderung von Schwangeren und Säuglingen
Die medizinischen Einrichtungen auf Kreuzfahrtschiffen sind
nicht auf die Bedürfnisse von Schwangerschaft und Geburt
ausgerichtet. Zu ihrer eigenen Sicherheit ist daher die
Beförderung von werdenden Müttern nicht möglich, die sich
bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder
darüber hinaus befinden. Der Stand der Schwangerschaft ist
durch ärztliches Attest oder Vorlage des Mutterpasses
nachzuweisen. Auf allen Seereisen mit MS Fram nach Grönland,
Spitzbergen und Europa gilt ein Mindestalter von 12 Monaten.
Für Reisen in die Antarktis gilt ein Mindestalter von 5
Jahren.
2. Bezahlung
2.1. Anzahlung und Restzahlung erfolgen im Wege des
Direktinkasso ausschließlich an den Reiseveranstalter und
nicht an den Reisevermittler bzw. das Reisebüro. Der
Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Ende
der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der
Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die
Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund
abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der
Schifffahrt
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden (wie z. B. wegen der
besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt wie etwa der
Änderung von Routen wegen unvorhersehbarer
Witterungshindernisse) und vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
des Änderungsgrundes zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder
die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz bezogenen
Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzbzw. Kabinenplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem
Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem
Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsabschluss für den
Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach
Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt
eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr
als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der
Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert, und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt
berechnet: bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %, 44 bis 22 Tage
vor Reiseantritt 40 %, 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %,
ab 14 Tage vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als
die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der
vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB
einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch
des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der
Reiseveranstalter bei Einhaltung nachstehender Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses beträgt bis
zum 35. Tag vor Reiseantritt 50 €.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und bei gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Umbuchungen auf Sonderangebote sind leider nicht
möglich.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen
Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die
Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist
deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in
der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist
spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem
Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nie in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist
aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies
schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mangelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist
eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur
Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der
in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird.
10.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in
der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im
Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er
die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein,
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des
Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Exkursionen,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie
für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der
Reiseveranstalter haftet jedoch a) für Leistungen, welche
die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, die
Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten; b) wenn und insoweit für einen
Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen; das
Reisebüro ist nicht zur Entgegennahme von Reklamationen
befugt. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für
die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit
Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei
Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung zu melden.
13. Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies
gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB
verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei
Jahren.
13.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten bezüglich der Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den
Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren.
Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf
folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht
angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen
Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen
gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der
Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn
und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem
der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die
vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
18. Reiseveranstalter
Hurtigruten GmbH, Burchardstraße 14, 20095 Hamburg
Stand: Mai 2011
Änderungen vorbehalten.