Allgemeine
Geschäftsbedingungen Top-Nord GmbH
gültig ab Oktober 2010
Sehr geehrter Reisegast,
Diese Allgemeinen Reisebedingungen
ergänzen die gesetzlichen Regelungen und
regeln die Rechtsbeziehungen zwischen
Ihnen und Ihrem jeweiligen
Reiseveranstalter, den Sie für Ihre
Reise untenstehend angegeben finden (im
Folgenden „RV“). Bitte lesen Sie diese
Reisebedingungen sorgfältig durch:
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die
möglichst schriftlich oder per Fax auf
den Anmeldeformularen des RV erfolgen
soll, bietet der Gast dem RV den
Abschluss eines Reisevertrages auf der
Grundlage seiner Reiseausschreibung,
aller ergänzenden Angaben in der
Buchungsgrundlage und dieser
Reisebedingungen verbindlich an. Der
Reisevertrag kommt mit der Annahme der
Buchung durch den RV zustande. Diese
bedarf keiner bestimmten Form. Über den
Vertragsabschluss informiert der RV den
Kunden mit der schriftlichen
Buchungsbestätigung und übersendet den
Reisepreissicherungsschein, durch den
alle Kundengelder gegen Insolvenz des RV
gesichert sind.
1.2 Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des RV vor, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Reisende innerhalb
der Bindungsfrist dem RV die Annahme
erklärt, die durch ausdrückliche
Zustimmung, Anzahlung, Restzahlung oder
Reiseantritt erfolgen kann.
1.3 Die Anmeldung durch den Anmelder
erfolgt für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie
für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte
schriftliche Erklärung gegenüber dem RV
übernommen hat.
2. Leistungsverpflichtung des
Reiseveranstalters
2.1 Umfang und Art der
Leistungsverpflichtung des RV ergeben
sich ausschließlich aus der
Leistungsbeschreibung in dem für den
Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt,
bzw. der konkreten Reiseausschreibung in
Verbindung mit der individuellen
Buchungsbestätigung. Bezüglich der
Reiseausschreibung behält sich der RV
ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der
Ausschreibungen zu erklären, über die
der Reisegast vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels,
Fluggesellschaften) und Reisebüros sind
vom RV nicht bevollmächtigt,
Zusicherungen zu geben oder
Vereinbarungen zu treffen, die den
zwischen RV und Kunden vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über
die Reiseausschreibung oder die
Buchungsbestätigung des RV hinausgehen
oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
3. Zahlung - Anzahlung und Restzahlung
3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung
und des Reisepreissicherungsscheines ist
eine Anzahlung zu leisten, die auf den
Reisepreis angerechnet wird. Sie
beträgt, soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist, 20 % des
Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der
Sicherungsschein ausgehändigt ist und
falls nichts anderes im Einzelfall
vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn
zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass
die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
6.1 genannten Gründen abgesagt werden
kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der
Reisegast sodann vom RV direkt oder über
das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen innerhalb von 4 Wochen
vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis nach Erhalt des
Sicherungsscheines unverzüglich in
voller Höhe zu leisten.
3.5 Soweit der RV zur
Leistungserbringung bereit und in der
Lage ist und der RV die Leistung
ordnungsgemäß angeboten hat, der
Reisepreis jedoch trotz Mahnung und
angemessener Fristsetzung zur Zahlung
nicht bezahlt wird, ist der RV
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
(§ 323 BGB) und angemessene
Entschädigung zu verlangen, die sich an
nachstehender Ziffer 7.2 orientiert.
4. Leistungsänderungen, Preisänderungen,
Kundenrechte, Umbuchungen,
Teilnehmerwechsel
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig
werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die vom RV nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss
des Reisevertrages lediglich im Falle
der auch nach Abschluss des
Reisevertrages eingetretenen und bei
Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung
der Beförderungskosten oder Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffenden Reise geltenden
Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie
sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
wenn zwischen dem Zugang der
Reisebestätigung und dem vereinbarten
Reiseantritt mehr als vier Monate
liegen. Der RV hat den Reisekunden
unverzüglich von derartigen
Preisänderungen in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor
dem vereinbarten Reisetermin verlangt
werden, sind nicht zulässig.
4.3 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr
als 5% oder der Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung, ist der
Reisegast berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der RV in der Lage
ist, eine solche ohne Mehrpreis für den
Reisegast aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Reisegast hat diese Rechte
unverzüglich nach Zugang der Erklärung
des RV über die Preiserhöhung diesem
gegenüber geltend zu machen.
4.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach
der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchungen)
vorgenommen, so kann der RV bis 30 Tage
vor Reisebeginn eine
Umbuchungsentschädigung von EUR 25 je
Umbuchung verlangen. Danach sind
Umbuchungen nur nach vorherigem
Rücktritt vom Reisevertrag zu den
vorstehenden Bedingungen und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durch den
Kunden durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen. Der
Kunde kann jederzeit nachwiesen, dass
keine oder geringere Kosten als die
vorstehende Pauschale durch die
Umbuchung entstanden ist.
4.5 Bei einem Wechsel in der Person des
Teilnehmers - soweit der RV einem
solchen Wechsel nicht deshalb
widerspricht, weil der neue
Reiseteilnehmer den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen - haften die
in den Vertrag eintretende Ersatzperson
und der ursprünglich Reisende gegenüber
dem RV für den Reisepreis und als
Gesamtschuldner für sämtliche durch den
Eintritt der Ersatzperson entstehende
Mehrkosten. Der RV kann für den Wechsel
eine Entschädigung von EUR 25 verlangen.
Dem Reisegast steht es frei, dem RV
nachzuweisen, dass ihm tatsächlich
wesentlich geringere oder keine Kosten
entstanden sind.
5. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne
Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
vom RV angeboten werden, infolge aus vom
RV nicht zu vertretenden Gründen nicht
in Anspruch, so besteht kein Anspruch
des Reisegastes auf anteilige
Rückerstattung. Der RV bezahlt an den
Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
zurück, sobald und soweit sie von den
einzelnen Leistungsträgern tatsächlich
an den RV zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
6.1 Ist in der Beschreibung der Reise
ausdrücklich auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und
wird diese nicht erreicht, so kann der
RV nur dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er die Mindestteilnehmerzahl im
Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt
angegeben hat, bis zu welchem die
Erklärung dem Reisenden vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn
spätestens zugegangen sein muss, dass
die Teilnehmerzahl nicht erreicht und
die Reise nicht durchgeführt wird, und
der RV zusätzlich in der
Reisebestätigung deutlich lesbar auf
diese Angaben hingewiesen hat. Der RV
wird dem Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführbarkeit bis spätestens
vier Wochen vor Reisebeginn über eine
etwaige Nichtdurchführung unterrichten
und ihm die Rücktrittserklärung bis zu
diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der
Reisegast kann bei einer Absage die
Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der RV in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast
aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisegast hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung über die Absage der
Reise gegenüber dem RV geltend zu
machen.
6.2 Der RV kann den Vertrag nach
Reisebeginn kündigen, wenn der Reisegast
die Durchführung des Vertrages
ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stört oder wenn er sich in einem solchen
Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so
behält er den Anspruch auf den
Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den
Wert ersparter Aufwendungen sowie
Erstattungen durch Leistungsträger oder
ähnliche Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung
der vom Kunden nicht in Anspruch
genommenen Reiseleistung erlangt. Die
örtlichen Vertreter des RV (Agentur,
Reiseleitung) sind in diesen Fällen
bevollmächtigt, die Rechte des RV
wahrzunehmen.
7. Rücktritt durch den Kunden
7.1 Der Reisegast kann jederzeit vor
Reisebeginn vom Reisevertrag
zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
7.2 Wenn der Reisegast zurücktritt, so
kann der RV eine angemessene
Entschädigung für die getroffenen
Reisevorkehrungen und Aufwendungen
verlangen, wobei sich die Höhe der
Entschädigung nach dem Reisepreis unter
Abzug der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen sowie dessen, was durch
gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen zu
erwerben ist, bestimmt. Der RV behält
sich vor, diesen Anspruch nach ihrer
Wahl konkret oder pauschalisiert zu
berechnen. Der RV kann eine
pauschalierte Entschädigung wie folgt
verlangen:
• bis 46 Tage vor Reiseantritt 10% des
Reisepreises,
• ab dem 45. bis 30. Tag vor
Reiseantritt 15% des Reisepreises,
• ab dem 29. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 30% des Reisepreises,
• ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt
50% des Reisepreises,
• ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des
Reisepreises,
• ab Nichtantritt 80% des Reisepreises.
Dem Reisegast steht es frei - auch bei
Berechnung der pauschalierten
Stornoentschädigung -, dem RV
nachzuweisen, dass ihm tatsächlich
wesentlich geringere oder keine Kosten
entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reisegast nur zur Bezahlung der
tatsächlich angefallenen Kosten
verpflichtet.
8. Obliegenheiten und Kündigung des
Reisegastes, Gewährleistung, Ausschluss
von Ansprüchen
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe
verlangen, wobei der RV die Abhilfe
verweigern kann, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der RV kann in der Weise Abhilfe
schaffen, dass eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung gegenüber
dem Reisegast erbracht wird. Auftretende
Mängel sind stets unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung oder der
örtlichen Agentur des RV und/oder unter
der unten genannten
Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und
dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
8.2. Wird eine Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der RV innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so
kann der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag kündigen, wobei in seinem
eigenen Interesse und aus Beweisgründen
die schriftliche Erklärung empfohlen
wird. Der RV informiert über die Pflicht
des Kunden, einen aufgetretenen Mangel
unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber,
dass vor der Kündigung des
Reisevertrages (§ 651e BGB) eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu
setzen ist, wenn die Abhilfe nicht
unmöglich ist oder vom RV verweigert
wird, oder wenn die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse
gerechtfertigt ist.
8.3 Reisevertragliche
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb
eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter unter
u.g. Adresse geltend zu machen. Nach
Ablauf der einmonatigen Frist kann der
Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden
ist oder wenn es sich um deliktische
Ansprüche handelt.
8.4 Gepäckschäden oder
Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage
bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung
anzuzeigen, wobei empfohlen wird,
unverzüglich an Ort und Stelle die
Schadensanzeige bei der zuständigen
Fluggesellschaft zu erheben.
Gleichermaßen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung
oder dem Reiseveranstalter gegenüber
anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht Gefahr
eines Anspruchsverlustes gegenüber dem
Beförderungsunternehmen.
9. Pass-, und Visumerfordernisse,
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
9.1 Der RV informiert Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über Pass- und Visumerfordernisse
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
(z.B. polizeilich vorgeschriebene
Impfungen und Atteste), die für die
Reise und den Aufenthalt erforderlich
sind. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
9.2 Der Reisegast ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, der RV hat seine
Hinweispflichten verschuldet nicht
erfüllt. Insbesondere Zoll- und
Devisenvorschriften im Ausland sind
einzuhalten. Der Kunde muss selbst
darauf achten, dass sein Reisepass oder
Personalausweis für die Reise eine
ausreichende Gültigkeit besitzt.
10. Haftung des Reiseveranstalters
10.1 Die vertragliche Haftung des RV,
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist pro Reise und Kunden auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt oder b) der RV für einen
dem Reisegast entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
für Ansprüche, die nach Montrealer
Übereinkommen wegen des Verlusts von
Reisegepäck gegeben sind.
10.2 Gelten für eine vom Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf
solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden
kann, oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so
kann sich der RV gegenüber dem Kunden
hierauf berufen.
11. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05, der
Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens,
verpflichtet, den Kunden über die
Identität des jeweiligen
Luftfahrtunternehmens sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei Buchung zu informieren. Steht die
ausführende Fluggesellschaft zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der
RV diejenige Fluggesellschaft nennen,
die die Flugbeförderung wahrscheinlich
durchführen wird und sicherstellen, dass
der Kunde unverzüglich Kenntnis der
Identität erhält, sobald diese
feststeht. Gleiches gilt, wenn die
Fluggesellschaft wechselt. Er muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird. Die Black
List der EU ist auf der Internetseite
http://europa.eu.int/comm/transport/air/safety/doc/flywell_list_en.pdf
und in den Geschäftsräumen des RV
einsehbar und wird von der EU ständig
aktualisiert.
12. Verjährung
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden
gegenüber dem RV nach §§ 651c bis 651f
BGB verjähren nach einem Jahr ab dem
vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt bis der
Reiseteilnehmer oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung unterliegen der
gesetzlichen Verjährungsfrist.
13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Auf diesen
Vertrag findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Der RV kann an seinem
Sitz verklagt werden.
Firma
Top-Nord GmbH
Ortsstr. 11a, 91466 Gerhardshofen
Geschäftsführer: Jürgen Schwenkschuster
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